Hüttenordnung

Hütten- und Tarifordnung der Wolfratshauser Hütte, gültig ab 01.01.2024

  • Jeder Nächtigungsgast muss sich bei Ankunft in das Hüttenbuch eintragen.
  • Bevorzugten Anspruch auf einen Schlafplatz vor allen Hüttengästen haben:
    • Erkrankte oder Verletzte, denen der Abstieg oder der Transport ins Tal nicht zugemutet werden kann;
    • Rettungsmannschaften im Dienst.
  • Für alle Schlafplätze ist die Verwendung eines Hüttenschlafsacks verpflichtend vorgeschrieben.
  • Die Hüttenwirtsleute dürfen Vorausbestellungen für max. 90 % der Schlafplätze entgegennehmen. Es steht den Hüttenbewirtschaftern frei, Anzahlungen einzuheben bzw. im Falle von Rücktritt oder Nichtantritt eine angemessene Stornogebühr geltend zu machen. Details erhalten Sie von den Hüttenwirtsleuten.
  • Kostenlos aufgenommen werden Angehörige der Bergrettungsdienste im Einsatz, Begleitpersonen von Menschen mit Behinderung gemäß Behindertenausweis, Tourenführer*innen, Ausbilder*innen, Fachübungsleiter*innen, Jugendführer*innen, Jugendleiter*innen und Familiengruppenleiter*innen des ÖAV, DAV und AVS, wenn sie sich als solche ausweisen können und in ihrer Funktion mit einer Gruppe von mindestens fünf Personen unterwegs sind (5 plus 1).
  • Eine Überbelegung rechtfertigt keine Tarifminderung.
  • Der Übernachtungstarif für Veranstalter darf nicht geringer sein als der Übernachtungstarif für Mitglieder. Veranstaltern (juristische Personen und ähnliche Einrichtungen, z. B. Schulen) kann von unserer Sektion ein Nachlass auf die Nächtigungstarife eingeräumt werden.
  • Zumindest von 12 bis 20 Uhr muss mindestens eine warme Mahlzeit angeboten werden. Die Hüttenwirtsleute haben das Frühstück und das Teewasser zeitlich abgestimmt auf die lokale bergsteigerische Notwendigkeit anzubieten.
  • Für mindestens ein "Bergsteigeressen" zahlen Mitglieder und ihnen Gleichgestellte einen um mindestens 10 % ermäßigten Preis, der jedoch nicht höher sein darf als 11,00 €. Das Bergsteigeressen ist mindestens ein vegetarisches Gericht und ist auf der Speisekarte auszuweisen. Es muss ein alkoholfreies Getränk angeboten werden, das mindestens 40 % billiger ist als Bier in gleicher Menge.
  • Nur Mitglieder besitzen das Recht auf Teewasser für 3,00 €/Liter (inkl. 2 Tassen).
  • Selbstversorgung ist nicht gestattet. Ausgenommen sind Mitglieder und Gleichgestellte in den für Selbstversorgung vorgesehenen Bereichen. Tagesgäste entrichten bei Selbstversorgung für die Nutzung der Infrastruktur der Hütte 2,50 € und Nächtigungsgäste 5 €/Übernachtung. Von diesen Beiträgen befreit sind Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Mitgebrachte alkoholische Getränke dürfen generell nicht getrunken werden.
  • Es wird Erste Hilfe Material im notwendigen Maß durch die Sektion bereitgestellt.
  • Jede Besucherin und jeder Besucher hat sich in der Hütte und ihrem Umkreis so rücksichtsvoll zu verhalten, dass sie bzw. er andere Personen nicht stört. Die Hütte und ihr Umfeld sind sauber zu halten, und alle Gäste haben zum Schutz der Gebirgswelt ihren eigenen Abfall selbst zur ordnungsgemäßen Entsorgung ins Tal mitzunehmen.
  • Die Hüttenruhe in unserer Hütte gilt von 22:00 – 06:00 Uhr. Früher Aufstehende müssen sich so verhalten, dass sie die Hüttenruhe nicht stören.
  • Das Spielen von Musikinstrumenten ist nur im Einvernehmen mit den Hütten-Wirtsleuten gestattet. Musikalische Darbietungen gegen Eintrittsgeld sind grundsätzlich nicht gestattet.
  • Rundfunk-, Fernseh- und Musikgeräte dürfen weder in den Aufenthalts- und Schlafräumen noch im Hüttenbereich benutzt werden.
  • Rauchen ist in der gesamten Hütte verboten.
  • In den Schlafräumen darf weder gekocht noch gegessen werden. Sie dürfen nicht mit Berg- und Skischuhen betreten werden. Das Hantieren mit offener Flamme (Kerzen, Gaskocher etc.) ist nicht gestattet.
  • Bei Platzmangel dürfen Sitzplätze in den Gasträumen nicht im Voraus belegt werden; auf Wartende ist Rücksicht zu nehmen.
  • In allen Schlafräumen sind Haustiere verboten.
  • Für jede fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung der Hütte oder ihrer Einrichtung hat die Verursacherin bzw. der Verursacher aufzukommen. Für das Verhalten von Kindern sind die Eltern oder die sie begleitenden Personen verantwortlich.
  • Die Hütten-Wirtsleute üben das Hausrecht in Vertretung des Vorstands der hüttenbesitzenden Sektion aus.
  • Wer diese Hüttenordnung nicht einhält, kann von der Hütte verwiesen werden.
© Alpenverein Südtirol
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© Österreichischer Alpenverein
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© Deutscher Alpenverein
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