1. Anreise 2. Zugänge 3. Öffnungszeiten 4. Nächtigungsgebühren 5. Ausstattung 6. Reservierungen 7. Wanderziele 8. Hüttentarifordnung 9. Hüttenordnung | Links zur Hütte:
Mail to Werner Blaßl: | ||||||
1. ANREISE ZUR WOLFRATSHAUSER HÜTTE, 1752 m, Lechtaler Alpen | |||||||
mit dem Auto: |
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Von München über A95 - Garmisch-Partenkirchen – Ri. Fernpaß – Lermoos (ca. 110 km) Von Stuttgart über BAB nach Ulm – Füssen. Weiter über Reutte nach Lermoos. (ca. 270 km) Von Innsbruck über Imst Richtung Fernpaß – Lermoos (ca. 75 km) Die Anreise mit Pkw über Ulm – Pfronten – Reutte und München – Garmisch – Ehrwald ist maut- und vignettenfrei. | |||||||
mit der Bahn: | über Garmisch-Partenkirchen Bahnhof Ehrwald | ||||||
2. | ZUGÄNGE ZUR HÜTTE: | Die Wolfratshauser Hütte wird wegen ihrer guten Erreichbarkeit vorwiegend von Tagesgästen besucht. Darüber hinaus gilt sie wegen ihres relativ einfachen Zugangs und für Kinder gut begehbaren Aufstiegs als ausgesprochen familienfreundlich. | |||||
Weiterer Links: | |||||||
3. | ÖFFNUNGSZEITEN: | 2. Samstag im Juni bis 2. Sonntag im Oktober und 25. Dezember bis 1. Sonntag im April | |||||
4. | NÄCHTIGUNGSGEBÜHREN | ab 01.6.2009 (incl. Dusche) | Erwachsene | Junioren | Jugend | Kinder | |
Mitglieder | |||||||
Zimmerlager | 11,00 | 11,00 | 7,00 | 5,00 | |||
Matratzenlager | 8,00 | 7,00 | 5,00 | –– | |||
Notlager (zusätzl.Matratze) | 4,50 | 4,00 | 3,00 | –– | |||
Nichtmitglieder | |||||||
Zimmerlager | 17,00 | 17,00 | 11,00 | 7,00 | |||
Matratzenlager | 13,00 | 13,00 | 7,00 | 4,00 | |||
Notlager (zusätzl.Matratze) | 7,00 | 7,00 | 4,00 | –– | |||
Heizungspauschale (pro Nacht und Person) | 2.00 | –– | |||||
5. | AUSSTATTUNG: |
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6. | RESERVIERUNGEN | Über Pächter Bettina und Werner Blaßl | |||||
7. | GIPFEL UND TOUREN: | ||||||
8. | HÜTTENTARIFORDNUNG (HüTO): (Gültig ab 1.1.2008) |
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Die Rahmensätze für Hüttentarife werden vom Verbandsrat (DAV)/Bundesausschuss (OeAV) festgesetzt. | |||||||
1. | Obergrenzen für Nächtigungstarife für AV-Mitglieder und Gleichgestellte | ||||||
Alpenvereinsmitglieder und Gleichgestellte entrichten ermäßigte Nächtigungstarife. Die Nächtigungstarife enthalten den Rettungsbeitrag (€ 0,07) und die Reisegepäckversicherung (DAV 0,05 € / OeAV 0,01 €). | |||||||
Obergrenzen der Kategorie I (mindestens 50 % Ermäßigung zu den Übernachtungstarifen für Nichtmitglieder.) | |||||||
Erwachsene | Mitgliedsalter | ||||||
19 - 25 Jahre | 7 - 18 Jahre * | bis 6 Jahre | |||||
Zimmerlager bis E | 13,00 | 13,00 | 8,00 | 5,00 | |||
Matratzenlager bis E | 10,00 | 6,00 | 5,00 | frei | |||
Notlager bis E | 5,00 | 3,00 | 2,00 | frei | |||
Obergrenzen der Kategorie II (mindestens 30 % Ermäßigung zu den Übernachtungstarifen für Nichtmitglieder.) | |||||||
Zimmerlager bis E | 18,00 | 18,00 | 10,00 | 5,00 | |||
Matratzenlager bis E | 13,00 | 6,00 | 5,00 | frei | |||
Obergrenzen der Kategorie III (mindestens 10 % Ermäßigung zu den Übernachtungstarifen für Nichtmitglieder.) | |||||||
Zimmerlager bis E | 22,00 | 22,00 | 12,00 | 5,00 | |||
Matratzenlager bis E | 16,00 | 6,00 | 5,00 | frei | |||
* Den Jugendtarif erhalten ebenso Jugendleiter/-innen und Jugendführer/-innen bei Vorlage ihres Jugendleiter-/Jugendführer-Ausweises mit gültiger Jahresmarke. Diese Regelung gilt bis 2010 und wird in Zusammenhang mit dem Konzept zur Förderung des Ehrenamtes neu überarbeitet. Kostenlose Übernachtung Kostenlos aufgenommen werden Angehörige der Bergrettungsdienste im Einsatz, Tourenführer/-innen, Ausbilder/-innen, Fachübungsleiter/-innen, Jugendführer/-innen, Jugendleiter/-innen und Familiengruppenleiter/-innen des OeAV, DAV und AVS wenn sie sich als solche ausweisen können und in ihrer Funktion mit einer Gruppe von mindestens fünf Personen unterwegs sind (5 plus 1). Zu den Übernachtungstarifen hinzugerechnet werden können Heizungsbeiträge/Beiträge für Brennholz (max. 2,50 €/Nacht im beheizten Zimmerlager, max. 1,80 €/Nacht im beheizten Matratzenlager). Für die Beheizung des Gastraumes bewirtschafteter Hütten dürfen keine Kosten berechnet werden. | |||||||
2. | Veranstaltertarif Der Übernachtungsstarif für Veranstalter darf nicht geringer sein als der Übernachtungstarif für Mitglieder. Veranstaltern (juristische Personen und ähnliche Einrichtungen, z. B. Schulen) kann von der hüttenbesitzenden Sektion ein Nachlass auf die Nächtigungstarife eingeräumt werden. Die Buchung, Abwicklung und Abrechnung liegt in der Verantwortung der Sektion. Auch hier gilt, dass max. 75% der Schlafplätze vorreserviert werden dürfen. Der Veranstaltertarif ist eine „Kann-Bestimmung“, d.h. Sektionen, die Probleme in der vorgegebenen Abwicklung sehen, müssen auf der Grundlage der obenstehenden Tarifobergrenzen verfahren. Für diesen Fall muss eine klare Trennung zwischen Mitglied und Nichtmitglied vorgenommen werden. | ||||||
3. | Bergsteigerverpflegung Für mindestens ein "Bergsteigeressen" zahlen Mitglieder und ihnen Gleichgestellte einen um mindestens 20% ermäßigten Preis, der jedoch nicht höher sein darf als 7,00 €. Das Bergsteigeressen ist auf der Speisekarte auszuweisen. Es muss ein alkoholfreies Getränk angeboten werden, das mindestens 40% billiger ist als Bier in gleicher Menge. Nur Mitglieder besitzen das Recht auf Teewasser für 2,50 €/Liter (inkl. 2 Tassen). | ||||||
4. | Infrastrukturbeitrag (verbleibt bei den Hüttenwirtsleuten) Mitglieder und Geichgestellte, die sich selbst verpflegen und nichts konsumieren, entrichten einen Beitrag in Höhe von 2,50 €/Tag für die Nutzung der Infrastruktur der Hütte. Wer sich selbst versorgt, zahlt für die Geschirrbeistellung 1,00 €/Mahlzeit. Von diesen Beiträgen befreit sind Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Nichtmitgliedern steht das Vorrecht der Selbstverpflegung nicht zu. | ||||||
5. | Umweltbeitrag (wird an die Sektion weitergeleitet) Der Umweltbeitrag kann von allen Besuchern (Mitgliedern und Nichtmitgliedern) erhoben werden, die nicht in der Hütte übernachten. Er kann in die Preise eingerechnet werden und beträgt 0,50 €. Der Umweltbeitrag wird zweckgebunden für Umweltmaßnahmen im Hüttenbereich verwendet, um die hohen Kosten, verursacht durch die Wartung und Betreuung von Abwasserreinigungsanlagen und andere Umwelttechniken, zu decken. | ||||||
6. | Selbstversorgerraum (nur für Mitglieder und Gleichgestellte)/Winterraum Zusätzlich zu den Übernachtungstarifen sind für die Benutzung des Selbstversorgerraums ein Betrag von 2,50 €/Tag sowie für die Verwendung des Brennmaterials 2,50 €/Tag zu entrichten. | ||||||
Die jeweils gültigen Beträge gemäß der Tarifordnung sind auf der Hütte auszuhängen. Die Hüttentarifordnung (HüTO) ist gültig ab 1. Januar 2008. Sie wurde verabschiedet von der DAV Hauptversammlung, Fürth, 09./10.November 2007 und OeAV Hauptversammlung, Bad Hofgastein, 20. Oktober 2007. | |||||||
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9. | HÜTTENORDNUNG FÜR HÜTTEN DER KAT. I und II: (Gültig ab 1.1.2008) | Präambel: Die Alpenvereine (AVS, DAV, OeAV) betreiben unter teilweise sehr schwierigenBedingungen ca. 550 Schutzhütten der Kategorien I und II, die allenBergsteigerinnen, Bergsteigern und Bergwandernden Unterkunft und – soweit sie bewirtschaftet sind – auch Verpflegung bieten. Die Ausstattung ist zumeist schlicht, der Charakter ursprünglich. Alpenvereinsmitglieder unterstützen mit ihren Mitgliedsbeiträgen wesentlich die Erhaltung der Hütten und genießen daher Vorteile gegenüber Nichtmitgliedern. Ihnen gleichgestellt sind Mitglieder von Alpinen Vereinen, die ein Gegenrechtsabkommen mit den oben genannten Alpenvereinen haben. Die nachfolgende Hüttenordnung richtet sich an alle Hüttengäste und definiert Rechte und Pflichten. Ihre Einhaltung soll ein gedeihliches Miteinander und Sicherheit (z.B. Brandschutz) gewährleisten. Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Bestimmungen, die hier nicht gesondert erwähnt werden. Die Alpenvereine betreiben auch einzelne Berggasthöfe (Kategorie III), für die diese Hüttenordnung keine Gültigkeit hat. Dort gilt lediglich eine Ermäßigung für Alpenvereinsmitglieder und Gleichgestellte (lt. Tarifordnung) und ein Vorrecht auf Schlafplätze bei Vorreservierung. | |||||
1.
1.1
1.3
2.
2.1
2.2
2.3
2.4
3.
3.1
3.2
3.3
4.
4.3
5.
5.1
6.
6.1
6.2
6.3
6.4
6.6
6.7
6.8
6.9
7.
7.1
7.2
7.3
| Meldepflicht und Ausweis
Jeder Nächtigungsgast muss sich bei Ankunft in das Hüttenbuch eintragen und den Meldevorschriften nachkommen.
Anspruch auf Schlafplätze
Die Hütten-Wirtsleute dürfen Vorausbestellungen für maximal 75% der Schlafplätze entgegennehmen. Die Einhebung einer Vorauszahlung, deren Höhe einvernehmlich zwischen der Sektion und den Wirtsleuten festzulegen ist, ist gemäß der Tarifordnung zulässig.
Bevorzugten Anspruch auf einen Schlafplatz vor allen Hüttengästen haben: • Rettungsmannschaften im Dienst.
Vorhandene Notlager werden erst dann vergeben, wenn sämtliche Schlafplätze belegt sind.
Für alle Schlafplätze ist die Verwendung eines Hüttenschlafsacks verpflichtend vorgeschrieben.
Tarife
Die Hüttentarife werden im Rahmen der Tarifordnung von der Sektion festgesetzt und hängen in der Hütte aus.
Die Nächtigungstarife sind gegen Aushändigung eines von der hüttenbesitzenden Sektion festgelegten Nachweises zu entrichten. Dieser Nachweis gilt auch als Bestätigung für die Gepäckversicherung.
Eine Überbelegung rechtfertigt keine Tarifminderung.
Den Mitgliedern der hüttenbesitzenden Sektion dürfen keinerlei Vergünstigungen gegenüber anderen Alpenvereinsmitgliedern eingeräumt werden.
Verpflegung
Zumindest von 12 bis 20 Uhr muss mindestens eine warme Mahlzeit angeboten werden. Für mindestens ein "Bergsteigeressen" zahlen Mitglieder und ihnen Gleichgestellte einen um 20% ermäßigten Preis gemäß der Tarifordnung. Es muss ein alkoholfreies Getränk angeboten werden, das mindestens 40% billiger ist als Bier in gleicher Menge. Die Hütten-Wirtsleute haben das Frühstück und das Teewasser zeitlich abgestimmt auf die lokale bergsteigerische Notwendigkeit anzubieten.
Selbstversorgung ist nicht gestattet. Ausgenommen sind Mitglieder und Gleichgestellte, die jedoch, wenn sie nichts konsumieren, einen Beitrag für die Nutzung der Infrastruktur der Hütte gemäß Tarifordnung entrichten. Nichtmitgliedern steht kein Recht zur Selbstversorgung zu. Mitgebrachte alkoholische Getränke dürfen generell nicht getrunken werden.
Der Selbstversorgerraum steht – so vorhanden – nur Mitgliedern zur Verfügung. Für die Benutzung sowie für das Brennmaterial ist ein Entgelt laut Tarifordnung zu bezahlen.
Rettungsmittel
In jeder Hütte sind geeignete und funktionierende Rettungsmittel durch die Sektion bereitzustellen. Für deren Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit sind die Hütten-Wirtsleute verantwortlich.
Verhalten in der Hütte und ihrem Umkreis
Jede Besucherin und jeder Besucher hat sich in der Hütte und ihrem Umkreis so rücksichtsvoll zu verhalten, dass sie bzw. er andere Personen nicht stört. Die Hütte und ihr Umfeld sind sauber zu halten, und alle Gäste haben zum Schutz der Gebirgswelt ihren eigenen Abfall selbst zur ordnungsgemäßen Entsorgung ins Tal mitzunehmen.
Generell soll von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr in der Hütte Ruhe herrschen. Die Hütten-Wirtsleute können aber im Einvernehmen mit der Sektion den Beginn der Hüttenruhe auch zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch ab 24.00 Uhr festsetzen. Die tatsächliche Zeit der Hüttenruhe ist gut sichtbar anzuschlagen. Früh Aufstehende müssen sich so verhalten, dass sie die Hüttenruhe nicht stören.
Das Spielen von Musikinstrumenten ist nur im Einvernehmen mit den Hütten-Wirtsleuten gestattet. Musikalische Darbietungen gegen Eintrittsgeld sind grundsätzlich nicht gestattet.
Rundfunk-, Fernseh- und Musikgeräte dürfen weder in den Aufenthalts- und Schlafräumen noch im Hüttenbereich benutzt werden. Ausgenommen sind der Empfang des Wetter- und des Lawinenlageberichtes bzw. der Betrieb von Audiogeräten mit Köpfhörern außerhalb der Hüttenruhe. Die Hütten-Wirtsleute können für bestimmte abgeschlossene Räume Ausnahmen zulassen, wenn die Gewähr besteht, dass die Gäste in den übrigen Räumen dadurch nicht gestört werden.
Rauchen ist in der gesamten Hütte nicht gestattet.
In den Schlafräumen darf weder gekocht noch gegessen werden. Sie dürfen nicht mit Berg- und Skischuhen betreten werden. Das Hantieren mit offener Flamme (Kerzen, Gaskocher etc.) ist nicht gestattet.
Bei Platzmangel dürfen Sitzplätze in den Gasträumen nicht im Voraus belegt werden; auf Wartende ist Rücksicht zu nehmen.
Das Unterbringen von Tieren muss in jedem Fall vorab mit den Hütten-Wirtsleuten abgeklärt werden. Tiere dürfen in Schlaf- und Küchenräume grundsätzlich nicht mitgenommen werden.
Für jede fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung der Hütte oder ihrer Einrichtung hat die Verursacherin bzw. der Verursacher aufzukommen. Für das Verhalten von Kindern sind die Eltern oder die sie begleitenden Personen verantwortlich.
Aufsicht, Beschwerden
Die Hütten-Wirtsleute üben das Hausrecht in Vertretung des Vorstands der hüttenbesitzenden Sektion aus.
Wer diese Hüttenordnung nicht einhält, kann von der Hütte verwiesen werden.
Beanstandungen und Beschwerden sollen an Ort und Stelle behoben werden. Ist dies nicht möglich, sind sie schriftlich an die hüttenbesitzende Sektion zu richten. Gegen deren Entscheidung kann der Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdeführerin das Präsidium des Hauptvereins anrufen, wenn er bzw. sie geltend macht, die Sektion habe gegen Vorschriften des Alpenvereins verstoßen.
Schlussbestimmung
Diese Hüttenordnung muss in jeder Hütte aufliegen und jedem Gast mit der Aufforderung zur Einsichtnahme vorgelegt werden. Ein Auszug mit den wichtigsten den Hüttengast betreffenden Bestimmungen ist an gut sichtbarer Stelle auszuhängen. | ||||||